Satzung

der Jungen Presse Niedersachsen
(in der Fassung vom 11. Februar 2023)

I n h a l t

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Aufgaben und Ziele
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erlöschen und Umwandlung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 dito
§ 9 dito
§ 10 dito
§ 11 dito
§ 12 Der Vorstand
§ 13 dito
§ 14 Beirat
§ 15 Die Regionalgruppen
§ 16 Der Regionalrat
§ 17 Frauenstatut
§ 18 Beauftragte für besondere Aufgaben

  

Junge Presse Niedersachsen e.V.
Rückertstraße 10
30169 Hannover

Tel. 0511-830929
buero@jungepresse-online.de
www.jungepresse-online.de

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Aufgaben und Ziele

1              Der Verein heißt Junge Presse Niedersachsen (JPN), Landesarbeitsgemeinschaft jugendeigener Zeitungen.

Er ist der freiwillige Zusammenschluss von in Niedersachsen erscheinenden jugendeigenen Medien und medieninteressierten Jugendlichen. Als jugendeigene Medien werden nichtkommerzielle Zeitungen, Zeitschriften, Filme, Radio-, TV- oder Internet-Magazine verstanden, die von Jugendlichen für Jugendliche gestaltet und herausgegeben werden.
Die JPN ist Mitglied der Jugendpresse Deutschland e.V., Bundesverband junger Medienmacher*innen (JPD).

2             Der Sitz der JPN ist in Hannover. Die Junge Presse Niedersachsen strebt die Eintragung als e.V.  im Sinne des §21 BGB an.

3             Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4             Zweck der Jungen Presse Niedersachsen ist die Förderung der jugendeigenen Presse. Insbesondere sollen gefördert werden:
a) die Bildung und Erziehung von Jugendlichen zu demokratischen, verantwortungsbewusst handelnden Menschen,
b) die Jugendarbeit in den Redaktionen jugendeigener Zeitungen und
c) der Gedanke der Völkerverständigung und des Friedens in der Jugend

5             Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Durchführung von Seminaren, Tagungen und anderen Maßnahmen der politischen und kulturellen Bildung,
b) die Herausgabe von Publikationen zur politischen Bildung, zur Information und Weiterbildung von Redakteuren und Redakteurinnen jugendeigener Medien und zur Förderung des Selbstverständnisses der jugendeigenen Medien,
c) die Vertretung der Interessen der jugendeigenen Medien in der Öffentlichkeit und gegenüber staatlichen und privaten Stellen,
d) internationale Begegnungen und Reisen, die dem Gedanken der Völkerverständigung und des Friedens dienen,
e) die Organisation und Unterstützung regionaler und landesweiter Treffen zum Erfahrungs- und Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit der jugendeigenen Medien sowie,
f) die Förderung regionaler Zusammenschlüsse jugendeigener Zeitungen.
Dabei sucht die JPN die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden sowie den Schüler*innenvertretungen in Niedersachsen. Die Veranstaltungen und Angebote der Jungen Presse Niedersachsen stehen grundsätzlich allen Interessierten offen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1              Die Junge Presse Niedersachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2             Die Junge Presse Niedersachsen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3             Mittel der JPN dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Jungen Presse Niedersachsen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der JPN.

4             Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der JPN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5             Bei Auflösung der Jungen Presse Niedersachsen oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der JPN an den Landesjugendring Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1              Der Verein hat folgende Formen der Mitgliedschaft: Ordentliche Mitgliedschaft als Redaktionsmitgliedschaft (Absatz 2) oder Einzelmitgliedschaft (Absatz 3) sowie Fördermitgliedschaft (Absatz 4). Alle Mitglieder sollen die Ziele des Vereins unterstützen. Nur Einzelpersonen und Delegierte, die selbst zu persönlichen und deren Redaktion zu sachlichen und persönlichen Beiträgen bereit sind, können ordentliche Mitglieder der JPN werden.

2             Redaktionsmitglied kann eine Redaktion eines in Niedersachsen erscheinenden jugendeigenen Mediums werden. Jede Redaktion kann bis zu drei Delegierte entsenden, die höchstens 27 Jahre alt sind und deren Namen dem Vorstand gegenüber in Textform zu benennen sind.

3             Einzelmitglieder können Einzelpersonen werden, die höchstens 27 Jahre alt sind und ihren Erstwohnsitz in Niedersachsen haben oder für ein in Niedersachsen erscheinendes jugendeigenes Medium journalistisch tätig sind.

4             Fördermitglieder der JPN können natürliche und juristische Personen werden.

5             Zur Aufnahme in die JPN ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern, Redaktionsmitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Gegen einen negativen Aufnahmebeschluss durch den Vorstand kann der*die Antragsteller*in die Mitgliederversammlung anrufen. Der*die Antragsteller*in ist zur Versammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach vorheriger Aussprache endgültig.

6             Für die Aufnahme von Redaktionsmitgliedern in die JPN muss die letzte Ausgabe des entsprechenden Mediums, ersatzweise das Manuskript, vorliegen. Sollte es sich nicht um ein gedrucktes Medium handeln, ist sinngemäß ein Ersatznachweis der journalistischen Tätigkeit zu erbringen. Redaktionen müssen ihre journalistische Tätigkeit in jeden Fall nachweisen.
Einzelmitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben, aber für ein in Niedersachsen erscheinendes jugendeigenes Medium journalistisch tätig sind, müssen dies für ihre Aufnahme analog zu den Redaktionsmitgliedern nachweisen, allerdings die drei letzten Ausgaben einreichen.

7              Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

8             Ist ein ordentliches Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung seiner im Vorjahr oder früher angefallenen Mitgliedsbeitrages bis vor Beginn der Mitgliederversammlung nicht nachgekommen, so ist sein Stimmrecht versagt.

§ 4 Erlöschen und Umwandlung der Mitgliedschaft

1              Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Austritt mit monatlicher Kündigungsfrist,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste nach Absatz 5
d) durch Ausschluss nach Absatz 2.

2             Ein Mitglied kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied gegen die in §1 Absätze 4 und 5 formulierten Grundsätze der JPN oder fortlaufend gegen seine Pflichten gemäß §6 Absätze 1-3 verstoßen hat, wobei den Betroffenen das Anhörungsrecht zusteht. Falls es sich um den/die DelegierteN einer Redaktion handelt, beschließt die Mitgliederversammlung auch darüber, ob die Redaktion, die das ausgeschlossene ordentliche Mitglied entsandt hat, weiterhin Delegierte entsenden darf oder nicht.

3             Ein ordentliches Mitglied, das Delegierte*r einer Redaktion ist, wird Fördermitglied, wenn:
a) die Redaktion des jugendeigenen Mediums, dessen Deligierte*r es ist, sich auflöst,
b) es bei der Redaktion des jugendeigenen Mediums, dessen Deligierte*r es ist, nicht mehr mitarbeitet oder
c) die Redaktion des jugendeigenen Mediums, das es als Deligierte*r entsandt hat, ihr/ihm ausdrücklich den Auftrag zur Vertretung in der JPN entzieht und dies der JPN schriftlich mitteilt.

4             Ein ordentliches Mitglied, das Einzelmitglied ist, wird Fördermitglied, wenn es nicht mehr die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1-3 erfüllt.

5             Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

1              Die ordentlichen Mitglieder haben gleichen Anspruch auf alle Leistungen der Jungen Presse Niedersachsen, insbesondere auf:
a) den Bezug des Rundbriefes der JPN,
b) Presseausweise, die auch für andere Redaktionsmitglieder ausgestellt werden können,
c) Teilnahme an Seminaren,
d) Hilfestellung bei allen anfallenden Fragen.

2             Die Fördermitglieder haben Anspruch auf den Bezug des Rundbriefes der JPN und die Teilnahme an Seminaren. Sofern sie bei einem jugendeigenen Medium mitarbeiten, können sie einen Presseausweis erhalten.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1              Die Mitglieder haben den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen und seine Arbeit zu kontrollieren.

2             Ordentliche Redaktionsmitglieder haben jeweils zwei Exemplare jeder Ausgabe der jugendeigenen Zeitung, deren Redaktion sie angehören, als Belegexemplare an die Geschäftsstelle zu schicken. Sollte es sich nicht um ein gedrucktes Medium handeln, ist sinngemäß ein Ersatznachweis der journalistischen Tätigkeit zu erbringen.

3             Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag an die JPN zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung, die unterschiedliche Regelungen für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder treffen kann.

4             entfällt

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1              Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den ordentlichen Mitgliedern,
b) dem Regionalrat,
c) dem Landesvorstand,
d) den Fördermitgliedern,
e) Beirat

2             Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die andere Redaktionsmitglieder des jugendeigenen Mediums, von deren Redaktion sie entsandt worden sind, mit der Ausübung des Stimmrechts beauftragen können.

3             Andere Redaktionsmitglieder des jugendeigenen Mediums, deren Redaktion ein ordentliches Mitglied angehört, können an der Mitgliederversammlung mit Rederecht teilnehmen.

4             Online-Mitgliederversammlungen
a) An Stelle einer präsenten Mitgliederversammlung kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung (VHMV) eingeladen werden. Für die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung gelten die nachstehenden Bestimmungen ergänzt.
b) Die VHMV sind gegenüber der präsenten MV nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
c) Die sonstigen Bedingungen der VHMV richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen für die MV.
d) Eine VHMV über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist unzulässig.

 

§ 8

1              Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal jedes Jahres statt. Diese wählt mit einfacher Mehrheit ein dreiköpfiges Präsidium, das auch für die Protokollführung zuständig ist. Dieses Beschlussprotokoll bedarf zur Gültigkeit der Gegenzeichnung des gesamten Präsidiums.

2             Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme aller Rechenschaftsberichte,
b) jährliche Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
c) Beratung und Beschlussfassung über alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge, wobei das Antragsrecht jedem ordentlichen Mitglied sowie dem Landesvorstand und den Mitgliedern des Regionalrates zusteht. Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen die Tagesordnung.
d) Festlegung der Arbeitsrichtlinien für den Vorstand,
e) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag nach §6 Absatz 3,
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach §3 Absatz 3 und über den Ausschluss von Mitgliedern nach §4 Absatz 2.
g) die Neuwahlen zweier Kassenprüfer*innen auf eine Amtszeit von zwei Jahren

 

§ 9

Der Vorstand ist verpflichtet die Mitgliederversammlung einzuberufen, vorzubereiten und zu organisieren. Die Angabe der Tagesordnung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher auf der Homepage des Vereins. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen des Jugendmedientreffens stattfindet, ist eine Einladung in Form des Ankündigungstextes des Jugendmedientreffens im Seminarprogramm möglich.

§ 10

1              Auf Antrag von mindestens 40% der Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einladen und diese innerhalb weiterer fünf Wochen durchführen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung des Antrags auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch zehn Mitglieder.

2             Weigert sich der Vorstand oder unterlässt er es, dieser Aufgabe nachzukommen, so findet das Verfahren nach §32 Absatz 2 BGB Anwendung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1              Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung gemäß §§ 9-10 einberufen wurde. Die Einberufung erfolgt in Textform.

2             Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

3             Die Änderung oder Aufhebung der Satzung kann nur mit ¾-Mehrheit von den Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Angabe einer Änderung eingeladen wurde.

4             Ein Antrag auf Auflösung der Jungen Presse Niedersachsen kann von
a) 40% der Mitglieder,
b) mindestens 10 Mitgliedern oder
c) dem Vorstand
unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Zur Auflösung der JPN ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung erforderlich.

5             Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Ladung mitzuteilen.

6             Wahlen
a) Wahlen werden geheim durchgeführt. Es wird auf dem Wahlzettel für jeden Kandidierenden jeweils mit Ja oder Nein gestimmt. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nichtabgeben. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erreicht (Stimmenmehrheit). Schaffen mehr Bewerbende die Stimmenmehrheit als Mandate zu vergeben sind, so entscheidet der direkte Vergleich zwischen den Bewerbenden, wobei zunächst nur die Ja-Stimmen und bei deren Gleichheit dann die Nein-Stimmen verglichen werden. Zuletzt entscheidet die Stichwahl.
b) Bei Stichwahlen wird für einen der Stichwahl-Kandidat*innen ohne Ja-Nein-Differenzierung gestimmt. Gewählt ist danach der*die Bewerber*in, der*die die meisten Stimmen im Vergleich erhält (relative Mehrheit).
c) Ungültig ist ein Wahlzettel, der den Willen des*der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Wahlzettel sind so lange aufzubewahren, bis das Protokoll rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Wahlzettel zu vernichten.

 

§ 12 Der Vorstand

1              Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Vertretung nach außen (§26 BGB) erfolgt durch je zwei Vorstandsmitglieder.

2             Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Mitglieder der JPN sein und dürfen maximal 27 Jahre alt sein.

3             Der Vorstand beschließt entsprechend der von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsrichtlinien die Aufgabenverteilung im Vorstand.

4             Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten eine entsprechende Vergütung erhalten.

5             Alle Mitglieder und Angestellten der JPN sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt. Ausnahmen bei Personalangelegenheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

6             entfällt

 

§ 13

Mitglieder des Vorstands können während der Amtszeit zurücktreten und danach mit 2/3 Mehrheit des Restvorstands kommissarisch ersetzt werden.

§ 14 Beirat

1              Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ehemalige Aktive, Projektleiter*innen, Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in den Beirat rufen.

2             Der Beirat berät auf Anfrage die Organe des Vereins und insbesondere den Vorstand. Der Beirat unterstützt den Vorstand insbesondere im Wissensmanagement und in strategischen Fragen. Jedes Beiratsmitglied ist über die Arbeit des Vereins zu informieren und hat Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

3              Die Tätigkeit als Beiratsmitglied endet mit seinem Ausschluss aus dem Verein, mit der Abwahl durch die Mitgliederversammlung, dem Ende der Amtszeit oder dessen Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist spätestens während der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

5              Der Beirat besteht aus maximal sieben aktiven Mitgliedern.

6             Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst ein Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand in den Beirat gewählt werden.

§ 15 Die Regionalgruppen

1              Die Mitglieder der JPN bilden in den von der Mitgliederversammlung – ersatzweise vom Vorstand – festgelegten Regionen die Regionalgruppen. 

2             Die Regionalgruppen sind in ihrem Gebiet autonom. Sie wählen eigene Vorstände und geben sich eigene Satzungen. Die Mitglieder jeder Regionalgruppe wählen einen Vertreter in den Regionalrat. In den Regionalrat kann nicht gewählt werden, wer dem Landesvorstand angehört. 

3             Die Regionalgruppen sind in gleicher Weise wie der Landesverband den in §1 Absätze 4 und 5 formulierten Grundsätzen der JPN verpflichtet.

 

§ 16 Der Regionalrat

1              Die Aufgaben des Regionalrats sind:
a) Kontrolle und Unterstützung des Landesvorstands
b) Aufbau und Koordination der Regionalarbeit in enger Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand
c) Durchführung der vom Landesvorstand mit Zustimmung der Regionalgruppen beschlossenen zentralen Aktionen.

2             Der Regionalrat kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.

§ 17 Frauenstatut

1              Die JPN gibt sich ein Frauenstatut. Dieses ist Bestandteil der Satzung. Bei Treffen von Organen und bei Veranstaltungen der JPN ist dieses Frauenstatut anzuwenden. Gliederungen der JPN, die kein Frauenstatut beschlossen haben, wenden das Frauenstatut sinngemäß an.

2             Die Einzelmaßnahmen des Frauenstatuts sind:
a) Wahlen
Die Wahlverfahren sollen so ausgerichtet werden, daß alle Ämter und Mandate mindestparitätisch vergeben werden. Das Präsidium hat ein entsprechendes Wahlverfahren vorzuschlagen. Sollten nicht genügend Frauen kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet das Frauenplenum über das weitere Verfahren.
b) Vetorecht
Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, wird auf Antrag einer Frau sofort gesondert unter den Frauen abgestimmt. Ist das Abstimmungsergebnis der Frauen abweichend von dem Abstimmungsergebnis der Versammlung, so haben die Frauen ein Vetorecht, abgesehen von Personalentscheidungen und Satzungsänderungen, bei denen ein Veto aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung hat, auf der diese dann diskutiert wird.
c) Frauenplenum
Die Versammlung kann für maximal eine halbe Stunde, und wenn 1/3 der Frauen dies verlangt, durch ein Frauenplenum unterbrochen werden, wenn die diskutierten Fragen aufgrund kurzfristiger Entwicklungen noch nicht unter den Frauen diskutiert werden konnten.
d) Durchführung von Veranstaltungen
Das Präsidium bzw. die Diskussionsleitung wird mindestparitätisch besetzt. Die Leitung der Diskussionen übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann. Es muß ein Verfahren gewährleistet werden, das das Recht der Frauen auf die Hälfte der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls durch die Führung getrennter Redelisten.
e) Gleichberechtigte Sprachregelung
Alle Publikationen der JPN erscheinen unter gleichgestellter Benennung der Geschlechter, d.h. dass z.B. mit Sternchen gegendert wird. Dies geschieht unter Absprache mit den Autor*innen.
f) Quotierung bei Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmer*innenzahl
Bei Veranstaltungen, Seminaren und sonstigen Maßnahmen, bei denen nur eine begrenzte Teilnehmer*innenzahl möglich ist, wird nach Erreichen der Höchstteilnehmer*innenzahl eine mindestparitätische Besetzung von Frauen angestrebt.

§ 18 Beauftragte für besondere Aufgaben

1              Der Vorstand kann durch Beschluss Beauftragte für besondere Aufgaben berufen. 

2             Die Beauftragten für besondere Aufgaben nehmen im Auftrag des Vorstands bestimmte Aufgaben eigenständig wahr. Ferner unterstützen sie den Landesvorstand bei seiner Arbeit. 

3             Die Beauftragten für besondere Aufgaben sind Mitglieder des Vorstandes, jedoch nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. 

4             Der Vorstand kann den Beauftragten für besondere Aufgaben eine widerrufliche Vollmacht zur Erledigung ihrer Aufgaben erteilen. 

5             Der Vorstand kann durch Beschluss Beauftragte für besondere Aufgaben wieder abberufen.

 

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung der Jungen Presse Niedersachsen am 1. März 1987 in Hannover. Die Satzungsänderung zum Frauenstatut (§16) wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23.-25. März 1990 in Dörverden verabschiedet. Weitere Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 11. Februar 2001 in Hannover beschlossen. Die Einführung einer Einzelmitgliedschaft wurde am 15. Februar 2004 in Hannover verabschiedet. Auf der Mitgliederversammlung am 14.Februar 2010 wurden Änderungen in den Paragraphen 2 und 12 beschlossen. Während der Mitgliederversammlung am 12.Februar 2012 wurden Änderungen in den Paragraphen 3,4, 6, 11, 12 und 17 beschlossen. Die Änderungen der Paragraphen 9 und 11 wurde auf der Mitgliederversammlung am 08. März 2014 beschlossen. Am 13. Februar 2021 wurden weitere Änderungen von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Zusätzliche Änderungen und Ergänzungen wurden bei der Mitgliederversammlung am 11.02.2023 beschlossen.